Örtliche Zuständigkeit
Im Zuge der Verwaltungsreform wurde die Zuständigkeit der Fiskalate nach dem Regionalprinzip weitestgehend durch Aufgabenkonzentration und Bildung von Schwerpunkt-Fiskalaten abgelöst. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Fiskalate ergibt sich aus der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (VertrV); Link öffnet sich in neuem Fenster in der jeweils gültigen Fassung.