Pflege

Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer

Bei einer Pflege von nahen Angehörigen gewährt das Pflegezeitgesetz (§ 2 Abs. 1 PflegeZG; Link öffnet sich in neuem Fenster) jedem Beschäftigten das Recht, bis zu einer Höchstdauer von 10 Arbeitstagen pro Jahr der Arbeit fernzubleiben.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind im § 7 PflegeZG; Link öffnet sich in neuem Fenster beschrieben.

Für die Beantragung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG; Link öffnet sich in neuem Fenster wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personal verwaltende Stelle.

Besoldung / Versorgung

Bei Pflege von Angehörigen kann sich der Orts- und Familienzuschlag Ihrer Bezüge erhöhen.

Hierfür muss Folgendes erfüllt sein:

  • es handelt sich um Angehörige im Sinne des Art. 20 Abs. 5; Link öffnet sich in neuem Fenster des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
  • es wurde mindestens Pflegegrad 2 festgestellt,
  • und eine Aufnahme in die eigene Wohnung erfolgt nicht nur vorübergehend.

OFZ-Erklärung

P-Erklärung und OFZ-Erklärung

Sollten Sie einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG; Link öffnet sich in neuem Fenster mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, dann füllen Sie bitte zusätzlich zur OFZ-Erklärung die Pflegeerklärung (P-Erklärung) aus.

Beihilfe

Umfangreiche Informationen erhalten Sie hier: