Sterbefall

Versterben eines Bezügeempfängers

Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt mit der zuständigen Bezügestelle des / der Verstorbenen auf. Verwenden Sie bitte die Telefonnummer des Sachbearbeiters auf der zuletzt zugegangenen Bezügemitteilung an die verstorbene Person, falls vorhanden. 

Versterben des Ehepartners / Lebenspartners nach dem LPartG oder eines kindergeldberechtigten Kindes

Änderungen Ihres Familienstandes können sich auf den Orts- und Familienzuschlag Ihrer Bezüge auswirken. 

OFZ-Erklärung

Bitte teilen Sie uns die Änderung anhand der Erklärung zum Bezug orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile (OFZ-Erklärung) mit und fügen Sie bitte eine Sterbeurkunde bei.

Beihilfe

Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten bis zu dessen Tod entstanden sind, können durch die Erben oder über den Tod hinaus bevollmächtigten Personen geltend gemacht werden.

Die Erbeneigenschaft bzw. Bevollmächtigung ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Auf die Antragsfrist von drei Jahren ab Entstehen der Aufwendungen wird hingewiesen.

Der Beihilfeanspruch ist vererblich. Bitte wenden Sie sich zu näheren Fragen an Ihre zuständige Beihilfefestsetzungsstelle.

Umfangreiche Informationen erhalten Sie hier:
Allgemeines & Aktuelles