FAQ - Häufig gestellte Fragen

Zunächst muss ein vollständiger Wohnungsantrag eingereicht werden. Dann erhalten Sie ein Schreiben mit Ihrer Dringlichkeitsstufe. Für Sie ist nichts weiter veranlasst, denken Sie aber daran der Wohnungsfürsorgestelle Änderungen bezüglich Dienstort, Einkommen, Familienstand etc. mitzuteilen. Wenn eine Wohnung für Sie in Frage kommt, erhalten Sie von der Wohnungsfürsorgestelle ein schriftliches Angebot. Weitere Infos finden Sie auch im Infoflyer (PDF) und unter der Rubrik Wohnungsvergabe.

Sofern Sie Ihren Wohnungsantrag über das Mitarbeiterportal hochgeladen haben, wird der Übermittlungsvorgang mit einem Protokoll bestätigt.

Wenn Ihr Wohnungsantrag per Mail an unser Funktionspostfach gesandt wurde, erhalten Sie eine Sendebestätigung.

Falls der Wohnungsantrag in Papierform eingereicht wurde, erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

Ihr Antrag wird zunächst registriert, das kann je nach Arbeitsanfall mehrere Wochen dauern. Erst dann erhalten Sie Post von uns (entweder Nachforderung von Unterlagen oder Einstufungsbescheid).

Für die Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung kommen ausschließlich unmittelbar und unbefristet beim Freistaat Bayern, einer der Universitätskliniken des Freistaates Bayern oder vom Unternehmen Bayerische Staatsforsten Beschäftigte in Frage. Die Bezüge-/Gehaltszahlung muss unmittelbar durch den Freistaat Bayern erfolgen. (Nr.1 und 2 der Bayer. Wohnungsvergaberichtlinien – BayWoVR (PDF)).

Der Antrag auf eine Staatsbedienstetenwohnung ist formgebunden. Hier finden Sie nähere Informationen und unser Formularcenter.

Die Wohnungsfürsorge des Freistaats Bayern für seine Beschäftigten ist eine freiwillige Leistung; es besteht daher KEIN Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung. Grundsätzlich ist aber jeder Beschäftigte gehalten, sich selbst um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Einen Wohnungsantrag kann aber jeder Staatsbedienstete stellen.

Der Antrag kann vorzeitig gestellt werden, da als Vergabekriterium auch das Eingangsdatum eine Rolle spielt. Auf keinen Fall aber mehrere Anträge für verschiedene Dienstorte stellen.

Infos auch in unserem Flyer (PDF)

Die Antragstellung sollte schnellstmöglich erfolgen. Die höhere Dringlichkeitsstufe 1b kann nur zuerkannt werden, wenn ein direkter zeitlicher Zusammenhang mit der Personalmaßnahme besteht. Dies wird lediglich für den Zeitraum von 6 Monaten nach der Personalmaßnahme anerkannt. Wohnungsanträge, welche erst nach Ablauf der 6 Monate eingehen, können mangels zeitlichen Zusammenhangs zur Personalmaßnahme nicht mehr in die Dringlichkeitsstufe 1b eingereiht werden.

Bitte unterzeichnen Sie das Formblatt im oberen Teil und geben es an die Stelle, die Ihre Personalakten führt (i.d.R. Geschäftsstelle Ihrer Dienststelle).

Für Lehrkräfte gelten folgende Zuständigkeiten, wie der Wohnungsfürsorge vom  Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) mitgeteilt:

Schulart Personalverwaltende Stelle für verbeamtete Lehrkräfte Personalverwaltende Stelle für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Grund- und Mittelschulen
Regierungen
Regierungen
Realschulen
StMUK - SG V-RS
Landesamt für Schule
Gymnasien einschl. Kollegs
StMUK - SG VI-1
Landesamt für Schule
Berufliche Oberschulen (FOS/BOS)
StMUK – SG VII-BO
Landesamt für Schule
allgemeinbildende/berufliche Förderschulen und Schulen für Kranke
Regierungen
Regierungen
Berufliche Schulen (ohne FOS/BOS und Berufsfachschulen des Gesundheitswesens)
Regierungen
Regierungen
Schulleitungen der Beruflichen Schulen (einschl. deren Vertretungen)
StMUK - Ref. VII.7
StMUK - Ref. VII.7
Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
Regierungen
Landesamt für Schule
Schulleitungen der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (einschl. deren Vertretungen)
StMUK - Ref. VII.7
StMUK - Ref. VII.7

Die Vergabe von Staatsbedienstetenwohnungen erfolgt anhand von Dringlichkeitsstufen. Eine Platzziffer oder Rangfolge gibt es aus diesen Gründen nicht.

Ob Ihnen ein Wohnungsangebot unterbreitet werden kann, ist abhängig von den verfügbaren Wohnungen und dem tagesaktuellen Bewerberstand.

Allgemeine Vorhersagen und Wartezeiten können ohne Kenntnisse der persönlichen Umstände des Einzelfalls und aufgrund regionaler Unterschiede leider nicht getroffen werden.

In den BayWoVR (Bayerische Wohnungsvergaberichtlinien) (PDF) stehen zunächst dienstliche Interessen im Vordergrund; soziale Kriterien können nur innerhalb einer Dringlichkeitsstufe berücksichtigt werden.

Es gibt drei Dringlichkeitsstufen.

  • Die höchste Dringlichkeitsstufe 1 erhalten Trennungsgeldempfänger, Wohnungsgesuche aufgrund eines neues Dienstortes nach Versetzung, Abordnung oder Einstellung, sowie Personen mit Raummehrbedarf nach Familienzuwachs.
  • Die Dringlichkeitsstufe 2 wird hauptsächlich dann zugeordnet, falls die derzeitige Wohnung nach den Kriterien der Wohnungsfürsorge nicht angemessen ist (näheres zu den Angemessenheitsgrundsätzen siehe in Nr. 10 Bayerische Wohnungsvergaberichtlinen; Link öffnet sich in neuem Fenster)
  • Die Dringlichkeitsstufe 3 erhalten alle anderen Wohnungsgesuche.

Die rechtliche Grundlage und weitere Informationen finden Sie in Abschnitt III der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien; Link öffnet sich in neuem Fenster

  • Nehmen Sie Kontakt mit Mieter oder Hausverwaltung auf, um die Wohnung zu besichtigen.
  • Geben Sie der Wohnungsfürsorgestelle so früh wie möglich Bescheid (per mail an wohnungsfuersorgestelle@lff.bayern.de ), ob Sie annehmen oder ablehnen.
    Bitte warten Sie nicht erst die Äußerungsfrist ab! Im Fall Ihrer Ablehnung kann die Wohnung dann gleich einem anderen Bewerber angeboten werden.
  • Nachdem Sie uns über Ihre Annahme informiert haben schicken Sie uns bitte die unterzeichnete Annahmeerklärung zu (gerne vorab per mail – im Original dann per Post).
  • Per Post erhalten Sie dann eine förmliche Zuweisung der Wohnung. An Ihre Beschäftigungsdienststelle und die Hausverwaltung schicken wir darüber eine Info.
  • Den Mietvertrag schließen sie dann mit der Hausverwaltung der zugewiesenen Wohnung ab.

  • Informieren Sie die Wohnungsfürsorge so früh wie möglich! Im Fall der Ablehnung kann die Wohnung sofort an einen anderen Bewerber angeboten werden.
  • Ihre Ablehnung ist immer schriftlich zu begründen (per Mail: wohnungsfuersorgestelle@lff.bayern.de)
  • Ihre Ablehnungsgründe werden geprüft:
    1. Die Ablehnung einer angemessenen Wohnung ohne triftigen Grund bedingt grundsätzlich die Rückstufung des Wohnungsantrags in eine ungünstigere Dringlichkeitsstufe (Nr. 12 BayWoVR (PDF))
    2. Sollten triftige Gründe nachgewiesen werden, bleibt die Dringlichkeitsstufe Ihres Antrags unverändert
  • HINWEIS: Nach der BayWoVR führt bereits die Ablehnung des ersten Wohnungsangebots ohne triftigen Grund zur Rückstufung.

  • Die Nutzung einer „Zwischenlösung“ (z.B. WG-Zimmer, übergangsweise Nutzung während Urlaub Hauptmieter u.ä.) ist für Stufe 1b unschädlich
  • Dauerhaftes Mietverhältnis für eine nicht angemessene Wohnung führt zu Stufe 2
  • Dauerhaftes Mietverhältnis für eine angemessene Wohnung führt zu Stufe 3

Nein, solche Listen können nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Wohnungen, die wir Ihnen nach den Angaben in Ihrem Antrag anbieten, sind sämtlich nach Lage angemessen.

Wir informieren allerdings über anstehende Neubauprojekte und nennen unter Wohnungsangebote (nur im Bayerischen Behördennetz vefügbar) Wohnungen (in der Regel außerhalb des Großraums München), für die im aktuellen Bewerberkreis keine Nachfrage besteht.

Die Wohnungsfürsorgestelle kann weder Exposés noch Fotos der Wohnungen zur Verfügung stellen. Für einige Wohnungen existieren allerdings unbemaßte Grundrisse. Sofern ein solcher vorliegt, wird Ihnen dieser mit dem Wohnungsangebot zugesandt.

Ganz einfach! Schreiben Sie uns eine Mail mit den gewünschten Änderungen unter Angabe Ihres Geschäftszeichens (Antragsnummer) an wohnungsfuersorgestelle@lff.bayern.de 

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Ob Ihre Bewerbung berücksichtigt werden kann muss dann aber im konkreten Vergabeverfahren geprüft werden.

Ja, das ist möglich. Stellen Sie auch dazu bitte einen Antrag auf Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung; es gibt kein gesondertes Verfahren.

Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt die Berechtigung zur Wohnungsnutzung. Grundsätzlich wird die Wohnungsfürsorge die Hausverwaltung zur Kündigung des Mietverhältnisses auffordern. Ruhestandsversetzungen und unmittelbare Renteneintritte sind unschädlich.

Eine Ruhestandversetzung bzw. ein unmittelbarer Renteneintritt aus dem Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern ist unschädlich – es besteht somit kein Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses.