Trennungsgeld: Allgemeine Informationen und Vorschriften
Allgemeine Informationen
Die gesetzlichen Bestimmungen richten sich nach der Bayer. Trennungsgeldverordnung (BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).
Das Recht des Trennungsgeldes ist ein Teil des Reise - und Umzugskostenrechts. Für das Reisekostenrecht legt Art. 23 BayRKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link), für das Umzugskostenrecht Art. 13 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) abschließend fest, aufgrund welcher dienstlichen Maßnahme bei sonst gegebenen Voraussetzungen Trennungsgeld zu gewähren ist.
Anspruchsberechtigt sind Beamte und Richter sowie Tarifbeschäftigte (§ 1 Abs. 1 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Trennungsgeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb eines halben Jahres nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) oder § 8 Absatz 1 Satz 1 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) gestellt werden muss (Ausschlussfrist - § 10 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)). Die Abrechnung hat monatlich nachträglich zu erfolgen. Der Anspruch auf Trennungsgeld erlischt, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich geltend gemacht wird.
Der Maßnahmenkatalog in § 1 Abs. 2 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) ist abschließend. Andere dienstliche Maßnahmen begründen keinen Trennungsgeldanspruch wie beispielsweise eine Versetzung aus rein persönlichen Gründen.
Gründe, die einen Anspruch auf Trennungsgeld begründen können (§ 1 Abs. 2 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)):
- Versetzung aus dienstlichen Gründen
- Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung
- Verlegung der Dienststelle
- nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde
- Abordnungen
- vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde.
Zusätzlich müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
- Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 S. 2 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) befindet.
Das Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Dienststelle entfernt ist.Die Einzugsgebietsregelung findet u.a. bei Abordnungen keine Anwendung (§ 1 Abs. 3 S. 2 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) - Die Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) ist bereits erfolgt. Ist die Umzugskostenvergütung nach Art. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) zugesagt, wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und am neuen Dienstort, einschließlich des Einzugsgebiets, Wohnungsmangel besteht.
Die Art des zu gewährenden Trennungsgeldes richtet sich danach, ob der Bedienstete täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist.
Zumutbar ist die tägliche Rückkehr in der Regel, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Strecke bis zu 60 km beträgt.
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Merkblatt Trennungsgeld bei Beamten und Richtern des Freistaats Bayern
; PDF-Format
PDF | Stand: 23.08.2024
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Merkblatt "Trennungsgeld bei Beamten des Bayerischen Justizvollzugsdienstes"
; PDF-Format
PDF | Stand: 23.08.2024